Sehhilfen von der Steuer absetzen - so geht’s (Teil II)

Wie Sie die Sehhilfe als Privatperson als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können, hatten wir bereits erläutert. Infos hier…

Wie verhält es sich, wenn Sie die Brille als Unternehmer/in als Arbeitsmittel absetzen wollen? Hier einige Tipps:

Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, ob Sie sich als Unternehmer/in einen Computer, einen Bürostuhl oder eine Bildschirmarbeitsplatzbrille als Arbeitsmittel anschaffen. Sie können als Arbeitsmittel abgesetzt werden.
Voraussetzung ist zunächst, dass die Anschaffung notwendig ist. Dies kann mit einer augenärztlichen Verordnung zum Korrektionsbedarf belegt werden.
Mit dem Steuerberater sollte abgeklärt werden, ob ggf. die private Nutzung der Brille als geldwerter Vorteil pauschal zu versteuern ist. Dies ist z.B. bei der Nutzung von Kfz oder Mobiltelefon der Fall.
Sie könnten den Bezug von Bildschirmarbeitsplatzbrillen auch im Rahmen einer Betriebsvereinbarung regeln. Damit könnte neben den Mitarbeitern ebenfalls die (angestellte) Geschäftsführung des Unternehmens daran teilhaben.

Bitte beachten Sie: dieser Hinweis erfolgt ohne rechtliche Gewähr auf die tatsächliche Anerkennung durch die Finanzbehörden.

Foto: Steuerformular © Martin Schlecht – adobe.stock.com