Steuern sparen

Machen Sie Ihre Sehhilfe als außergewöhnliche Belastung geltend.

Die Sehhilfe wird als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Notwendigkeit einer Sehhilfe durch eine augenärztliche Verordnung nachgewiesen wurde. Dies muss nur einmal geschehen, weitere spätere Augenmessungen/Refraktionsbestimmungen können durch den Augenoptiker/in erfolgen. Eine von uns ausgestellte Rechnung müssen die Finanzbehörden akzeptieren.

Sollte Ihre augenärztliche Verordnung nicht mehr vorliegen, können wir auf der Rechnung erwähnen, dass es sich um eine Folgeversorgung gemäß Ziffer R 33.4 Abs 1 der Einkommenssteuer-Richtlinien handelt.

Sprechen Sie uns darauf an.

Bitte beachten Sie: dieser Hinweis erfolgt ohne rechtliche Gewähr auf die tatsächliche Anerkennung durch die Finanzbehörden.

Foto: Steuerformular © Martin Schlecht – adobe.stock.com